Seit dem 1. Januar 2003 ist gemäß § 35a EStG eine Steuerermäßigung für haushalts- nahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen möglich.
Beispiele für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind die Beauftragung von:
Fensterputz- und Reinigungsfirmen, ambulanten Pflegediensten, Hausmeisterfirmen, Gärtnereiunternehmen und Handwerksbetrieben
Handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung sind jedoch nur begünstigt, wenn
es sich um Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Herstellungskosten sind nicht begünstigt.
Der Steuerabzug ist zwingend an eine Rechnungserstellung und den Nachweis der Zahlung duch Banküberweisung geknüpft (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). Beide Beläge
wären dem Finanzamt im Original zur Einkommenssteuererklärung beizfügen.